Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEHLIVAN GmbH
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Metallbau- und Schlosserarbeiten
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 14 Kalendertagen verbindlich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen. Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Die Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Wochen nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung von Mo.-Fr. 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Für Über-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung – in bar bzw bargeldlos durch Überweisung -, ohne jeden Abzug.
Bei (fern-) mündlicher Auftragserteilung für Schlüsseldienstarbeiten gilt folgendes: Der Rechnungsbetrag ist nach Durchführung der Arbeiten sofort in bar zu begleichen. Vergebliche Anfahrten werden mit Achtzig Prozent des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§273, 320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als erfüllt; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Auftragnehmer. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung der vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw, berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen, hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist.
Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Der Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an den Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht wurden, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Schadenersatz
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach dessen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses mitgeteilten personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 litt. b DSGVO gespeichert. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
Über die Betroffenenrechte nach Kapitel III der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert der Auftragnehmer über dessen Website (http://www.pehlivan- gmbh.de/datenschutz).
Die beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Zu den weiteren Einzelheiten der Datenverarbeitung wird auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verwiesen, die über dessen Website abrufbar ist.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftragnehmers.
Stand 02.2023